Amtliche Listenauslegung für das Volksbegehren
Auf Antrag hat die Landesregierung gemäß Artikel 68 Abs. 1 Satz 5 der Landesverfassung und § 10 Abs. 1 Satz 3 VIVBVEG die amtliche Listenauslegung für ein Volksbegehren zugelassen, das auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist:
Der Landtag möge sich befassen mit dem "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeitfür gute Bildung, G9 jetzt!" mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht - abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden.
Die Zulassung der amtlichen Listenauslegung ist am 5. Januar 2017 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 1 Seite 14 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) erfolgt die amtliche Listenauslegung in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Juni 2017.
In der Kreisstadt Steinfurt liegen die Eintragungslisten für das Volksbegehren in dieser Zeit innerhalb der üblichen Öffnungszeiten und an folgenden Sonntagen, 19. Februar 2017, 26. März 2017, 30. April 2017 und 28. Mai 2017, jeweils von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Rathaus, Emsdettener Straße 40, 48565 Steinfurt, Zimmer Nr. 58, aus.
Eintragungsberechtigt ist, wer innerhalb der Auslegungsfrist wahlberechtigt zum Landtag Nordrhein-Westfalen ist bzw. wird, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat.
Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag
(Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017)
- jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller,
- ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt.
Wer den Antrag
für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist.
Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Kreisstadt Steinfurt wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Emsdettener Straße 40, 48565 Steinfurt, Zimmer Nr. 57, für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtsfrist (27. Januar 2017) eingelegt werden.
Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht.
