Schnellnavigation Seitenkopf_Hauptnavigation leer Inhaltsbereich Navigation Seitenfuss
Seitenkopf_Hauptnavigation
zum Seitenanfang
Flag of Germany
Google Translate

Um unsere Website in anderen Sprachen präsentieren zu können, arbeiten wir mit Google-Translate. Mit der Verwendung von Google-Translate verlassen Sie unsere technische Infrastruktur und übertragen Daten an die Server von Google. Dies geschieht, sobald Sie den Button JA anklicken. Wir haben keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihre Profildaten genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Wechseln Sie nur zu Google-Translate, wenn Sie sich dieser Auswirkungen bewusst und damit einverstanden sind. Klicken Sie auf den Button NEIN, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden.

In order to present our website in other languages, we use Google-Translate. By using Google-Translate you leave our technical infrastructure and transmit data to servers of Google. This happens as soon as you click the YES button. We have no influence on the processing of your data by Google. It can not be ruled out that your profile data will be used and / or passed on to third parties. Only switch to Google-Translate if you are aware of these effects. Click the NO button if you are not ready to submit your data to Google.

Ja (Yes) Nein (No)

Kommunalwahlen - Informationen für Personen, die zuziehen, umziehen oder fortziehen

Inhaltsbereich
Info
Zuständige Abteilung
Servicezeiten
Gebühren
Formulare / Downloads
Sonstiges

Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger/in ist,
  2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl - also seit dem 29.08.2025 - im Wahlgebiet (Gemeinde/Stadt, Kreis) seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,

wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl
(Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet
sind. Der 42. Tag vor der Wahl ist der 03.08.2025. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl - also bis zum 29.08.2025 - zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Die Wählerin oder der Wähler, die oder der keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

Die Bürgermeisterin macht spätestens am 21.08.2025 (24. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 25.08.2025 bis 29.08.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme für alle Wahlberechtigten bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen.

Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Später angemeldete Wahlberechtigte erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber davon ausgeht, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Es kann auch beim Wahlamt Auskunft erbeten werden. Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, kann bis zum 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden; danach ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 25.08.2025 bis zum 29.08.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch Einlegen eines Einspruchs möglich.



Zeiger neutral - blau Wahlamt
Allgemeine Anliegen
Wahlhelfende
.
48565 Steinfurt

E-Mail
wahlamt@stadt-steinfurt

Zeiger neutral - blau Wahlamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


 

Kontakte:

Delia Lütkemeyer
  • Organisation Briefwahl
  • Fragen zum Wählerverzeichnis
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-426
Britta Meiners
  • Organisation Briefwahl
  • Fragen zum Wählerverzeichnis
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-164
Milena Burkert
  • Koordinierungsstelle Wahlen
  • Fragen zum Wählerverzeichnis
  • Begleitung des Wahlvorschlagsverfahrens bei Kommunalwahlen
  • Ansprechperson für allgemeine Anliegen
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-100
Stefan Elpers
  • Koordinierungsstelle Wahlen
  • Begleitung des Wahlvorschlagsverfahrens bei Kommunalwahlen
  • Ansprechperson für allgemeine Anliegen
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925109

leer
Seitenfuss

Anschrift

Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Kontakt

Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
info@stadt-steinfurt.de
De-Mail-Adresse:
epost@stadt-steinfurt.de-mail.de

Funktionen

  • Administration
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Bildnachweise
  • Sitemap
Besuchen Sie uns auch hier:
  • Facebookseiten der Kreisstadt Steinfurt
  • Steinfurt Tweet
Navigation
  • Bagno Sound Garden
    • Teilnahme
    • Anmeldung
    • Aktuelles
    • Historie
      • 2025
      • 2024
      • 2023
      • 2022
      • 2019
      • 2018
      • 2017
      • 2016
      • 2015
    • Anfahrt
    • Kontakt