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Kommunalwahlen - Wahlwerbemöglichkeiten in der Kreisstadt Steinfurt

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Aus Anlass von Wahlen sind die Gemeinden verpflichtet, den Wahlvorschlagsträgern Werbemöglichkeiten zu gewähren. Die Kommune kann dabei die Plakatierung auf von ihr ausgewiesene Flächen beschränken. Die Kreisstadt Steinfurt stellt ab Samstag, 2. August 2025, Wahlplakattafeln in Steinfurt-Borghorst und Steinfurt-Burgsteinfurt zum Plakatieren zur Verfügung. Die Größe, Einteilung und Standorte der Wahlanschlagtafeln entnehmen Sie bitte der Aufstellung.

Des Weiteren möchte ich Sie darüber informieren, dass bei der Standortwahl für die Plakatwerbung aus Anlass der Kommunalwahl an Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften diese Anfragen in die Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW fallen.
Grundsätzliche Regelungen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

  • Hinweise von Straßen.NRW zur Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften [externer Link], Link öffnet neues Fenster .

Zusammengefasst ist Wahlwerbung an Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehrsplätzen (Abstand i. d.  R. mind. 20 m vom Fahrbahnrand) und dort, wo es zu Sichtbehinderungen kommen kann. Plakattafeln dürfen nicht an Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlagen befestigt und müssen so weit vom Fahrbahnrand aufgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszuschließen ist. Die einzelnen Standorte sind mit der örtlich zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen.

Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Für die Bereitstellung der Daten wird pro Auswertung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 200,00 Euro erhoben. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:

Frau Grundschöttel
Telefon 02552 / 925-304
E-Mail grundschoettel@stadt-steinfurt.de

Für weitere Fragen steht Ihnen das Team Wahlen der Kreisstadt Steinfurt gerne zur Verfügung.



Zeiger neutral - blau Wahlamt
Allgemeine Anliegen
Wahlhelfende
.
48565 Steinfurt

E-Mail
wahlamt@stadt-steinfurt

Zeiger neutral - blau Wahlamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


 

Kontakte:

Marina Bösenberg
  • Einteilung der Wahlhelfenden
  • Einteilung der städtischen Wahlplakattafeln
  • Fragen zu Wahlwerbung
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-113

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Anschrift

Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Kontakt

Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
info@stadt-steinfurt.de
De-Mail-Adresse:
epost@stadt-steinfurt.de-mail.de

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