Der Bürgermeister und seine Stellvertreter
© Kreisstadt Steinfurt
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter und wird für fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Er ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.
Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen sowie Weisungen unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihr vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Er hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.
In der Bürgersprechstunde des Bürgermeisters können alle Steinfurter ohne besondere Voranmeldung im persönlichen Gespräch mit dem Bürgermeister ihre Sorgen und Nöte vorbringen
Der Rat wählt aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertreter des Bürgermeisters nehmen nicht die volle Stellung des Bürgermeisters wahr, sondern sind dabei auf die Leitung der Ratssitzungen und die repräsentativen Aufgaben beschränkt. In seiner Funktion als Chef der Verwaltung wird der Bürgermeister hingegen von einem zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin bestellten Beigeordneten vertreten. Die Wählbarkeit von stellvertretenden Bürgermeistern ist daher auf die Ratsmitgliedschaft beschränkt.
Die Repräsentation durch die stellvertretenden Bürgermeister beschränkt sich auf die in § 40 Absatz 2 GO genannte Repräsentation des Rates. Hierzu zählen die Vornahme von Ehrungen ( einschließlich der Ordensaushändigungen im Auftrag des Bundespräsidenten), Begrüßungen bei gesellschaftlichen oder politischen Veranstaltungen der Stadt oder die Vertretung der Stadt bei Veranstaltungen von Vereinen oder gesellschaftlichen Gruppierungen.
Bei der Sitzungsleitung vertritt der stellvertretende Bürgermeister den Bürgermeister in dessen Funktion als Vorsitzender des Rates. Ebenso ist die Unterzeichnung von Dringlichkeitsentscheidungen eine Folge der Vorsitzendenfunktion, denn der Bürgermeister handelt in diesem Falle als Vertreter des Rates. Der Widerspruch gegen Ratsentscheidungen, der eine politische und keine rechtliche Qualität hat, obliegt ebenso dem Stellvertreter des Bürgermeisters.
