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Google Translate

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Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

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Die Freistellungsregelung des § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gilt nur für Wohngebäude und zugehörige Nebenanlagen (Garagen, Carports ect.).

Voraussetzung für die Freistellung von der Baugenehmigung ist, dass das Bauvorhaben in einem Bereich der Stadt verwirklicht werden soll, für den ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht und sich das Vorhaben in allen Punkten an die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hält, die Erschließung gesichert und die Kreisstadt Steinfurt nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Notwendige Unterlagen: (1-fach)

  • Lageplan
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

 

Hier können Sie sich über den Stand Ihres Freistellungsverahrens online informieren.



Zeiger neutral - blau Fachdienst Stadtplanung & Bauordnung
Zeiger neutral - blau Bauordnung
Zeiger neutral - blau Fachdienst Stadtplanung & Bauordnung
Zeiger neutral - blau Bauordnung

 
Zeiger neutral - blau Bauantrag - Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW) (Fachdienst Stadtplanung & Bauordnung)
Zeiger neutral - blau Baustatistik Online (Fachdienst Stadtplanung & Bauordnung)

Kontakte:

Robin Brinker (Teamleiter)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-232
  • Sachbearbeiter Bauaufsicht
Andrea Blanke (Sachbearbeiterin)
für den Bereich
Steinfurt-Burgsteinfurt
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-233
Marion Klaas (Sachbearbeiterin)
für den Bereich
Steinfurt-Borghorst
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-231

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Anschrift

Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Kontakt

Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
info@stadt-steinfurt.de
De-Mail-Adresse:
epost@stadt-steinfurt.de-mail.de

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