FAQ zu Zusammenleben in Steinfurt - Arbeit
An dieser Stelle gibt es Antworten, Hinweise und Hilfen zu häufig gestellten Fragen zum Thema Arbeit für Flüchtlinge:
Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete arbeiten?
Eine neue Informationsbroschüre mit dem Titel "Potentiale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen" (PDF-Datei, 3 MB), die die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entwickelt hat, zeigt Betrieben in komprimierter Weise, wie sie vorgehen müssen, wenn sie Geflüchtete beschäftigen wollen und welche Unterstützungsmöglichkeiten die Bundesagentur für Arbeit bietet.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit sind z. B. Informationen zu finden
- unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist,
- was bei einem Praktikum beachtet werden muss,
- welche finanziellen Unterstützungsleistungen Arbeitsagenturen und Jobcenter gewähren können.
Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen beantwortet, z. B. was eine Arbeitsmarktprüfung beinhaltet oder wie geflüchtete Menschen entlohnt werden.
Kurzzusammenfassung von Informationen zur Arbeitserlaubnis von Asylsuchenden (mit Aufenthaltsgestattung oder BüMA)
1.-3. Monat nach Einreise:
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
Eine betriebliche Ausbildung und ein FSJ (freiwilliges soziales Jahr) / Bundesfreiwilligendienst sind möglich.
4.-15. Monat nach Einreise:
Eine Erwerbstätigkeit ist nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Außerdem findet eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit statt. Die Arbeitsbedingungen und das Gehalt müssen angemessen sein (Mindestlohn).
16.-48. Monat nach Einreise:
Es findet nur noch eine Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Agentur für Arbeit statt.
Zeit-/Leiharbeit ist möglich.
Ab dem 49. Monat nach Einreise:
Eine Erwerbstätigkeit ist ohne Zustimmung möglich.
Für Praktika gibt es komplizierte Regelungen. Ein Schulpraktikum ist kein Problem. Ein „freies“ Praktikum bedarf aber der Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit, d. h. z. B., dass der Mindestlohn gezahlt werden muss.
Ein Arbeitsverbot gilt für Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsländern (Kosovo, Albanien, Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Ghana und Senegal), wenn sie nach dem 31.08.2015 den Asylantrag gestellt haben.
Es gibt drei zentrale Informationsangebote zum Thema „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“:
anabin
"anabin" stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen: anabin.kmk.org
Anerkennung in Deutschland
Auf "Anerkennung in Deutschland" können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen klären, ob sie einen offiziellen „Anerkennungsbescheid“ brauchen, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können: www.anerkennung-in-deutschland.de
BQ-Portal
Das "BQ-Portal" bietet Kammern und Unternehmen eine umfassende online Wissens- und Arbeitsplattform, um ausländische Berufsqualifikationen, denen als Referenzberuf in Deutschland ein bundesrechtlich geregelter dualer Aus- oder Fortbildungsabschluss zugrunde liegt, besser bewerten und einschätzen zu können: bq-portal.de