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Name der Ehegatten

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Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, so gelten für die Namensführung in der Ehe folgende gesetzliche Regelungen: Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. Wird  ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Geburtsname eines Ehegatten sein. Es ist gesetzlich auch möglich, den Namen, den Sie aus der letzten Vorehe erworben haben, an den neuen Ehegatten weitergeben.

Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an Ihr Wohnsitzstandesamt.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:

Der Ehepartner kann dem Ehenamen

  • seinen Geburtsnamen voranstellen,
  • seinen Geburtsnamen anfügen,
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen (Name aus der vorherigen Ehe)
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.

Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig.

Wird von einem Ehegatten ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt.



Zeiger neutral - blau Standesamt
Kreisstadt Steinfurt - Standesamt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Telefon
02552 / 925 - 0
Fax
02552 / 925 - 390
E-Mail
standesamt@stadt-steinfurt.de

Zeiger neutral - blau Standesamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Das Standesamt hat z. Zt. nur eingeschränkte Öffnungszeiten.

Bitte Informieren Sie sich vorab unter
02552 / 925-0 (Information/Telefonzentrale im Rathaus)


 

Kontakte:

Gudrun Frahling (Standesbeamtin)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-143
Mechthild Fabry (Standesbeamtin)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-142
Nadine Florack (Standesbeamtin)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-144

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Anschrift

Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Kontakt

Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
info@stadt-steinfurt.de
De-Mail-Adresse:
epost@stadt-steinfurt.de-mail.de

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