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Wohnberechtigungsschein

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Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden.

Mit dem Wohnberechtigungsschein wird sichergestellt, dass Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen der sozialen Wohnraumförderung genutzt werden.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Dies ist die häufigste Bescheinigungsart.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und Ähnliches).

Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheines

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer Wohnung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung. Ein Wohnberechtigungsschein, der hier ausgestellt wird, ist ausschließlich im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig.

Wie groß darf die Wohnung sein?

In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:

Anzahl der HaushaltsmitgliederWohnungsgröße
1 Person50 m²
2 Personen-Haushalt65 m² oder 2 Wohnräume
3 Personen-Haushalt80 m² oder 3 Wohnräume
4 Personen-Haushalt95 m² oder 4 Wohnräume
5 Personen-Haushalt110 m² oder 5 Wohnräume
6 Personen-Haushalt125 m² oder 6 Wohnräume
7 Personen-Haushalt140 m² oder 7 Wohnräume

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 m²) und Nebenräume zu verstehen.

Zusammenfassung zur Ermittlung des maßgebenden Einkommens (ab 01.01.2025):

Das maßgebende Einkommen ist das Gesamteinkommen aller haushaltsangehörigen Personen, üblicherweise bezogen auf das vergangene Kalenderjahr. Entspricht das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von 12 Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen.

Berechnungsschritte:

Das Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder wird zusammengerechnet.

Es werden pauschale Abzüge vorgenommen, u. a.:

  • Werbungskostenpauschale
  • Pauschale Abzüge für Steuern sowie gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  • Vom verbleibenden Einkommen können ggf. Freibeträge abgezogen werden.

Freibeträge können berücksichtigt werden bei:

  • Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1 bis 5)
  • Schwerbehinderung (je nach Grad der Behinderung, GdB)
  • Pflegebedürftigkeit in Kombination mit Schwerbehinderung
  • Zwei-Personen-Haushalte oder Ehepaare
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber:
    • auswärts untergebrachten Kindern
    • getrenntlebenden oder ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartnern
    • sonstigen unterhaltsberechtigten Personen

Das so berechnete anrechenbare Einkommen wird abschließend mit der je nach Haushaltsgröße geltenden Einkommensgrenze verglichen.

Einkommensgrenzen ab dem 01.01.2025

Haushalt mitEinkommensgrenze
einer Person23.540 Euro
zwei Personen (ohne Kind)28.350 Euro
zwei Personen (davon ein Kind)29.210 Euro
drei Personen (davon ein Kind)35.740 Euro
drei Personen (davon zwei Kinder)36.600 Euro
vier Personen (davon zwei Kinder)43.130 Euro
fünf Personen (davon drei Kinder)50.520 Euro
sechs Personen (davon vier Kinder)57.910 Euro

Beispiel:

Ein Drei-Personen-Haushalt (zwei Erwachsene, ein Kind) mit einem Bruttoeinkommen von 54.000 € (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) ergibt:

Abzüglich Werbungskosten: 1.230 €
⇒ Zwischensumme: 52.770 €

  • Abzug 12 % Steuern: 6.332,40 €
  • Abzug 12 % Kranken- und Pflegeversicherung: 6.332,40 €
  • Abzug 12 % Rentenversicherung: 6.332,40 €

⇒ Zwischensumme nach Abzügen: 33.772,80 €

  • Freibetrag „Ehepaar“: 4.000 €

= Anrechenbares Einkommen: 29.772,80 €

Die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 35.740 € für einen Drei-Personen-Haushalt wird damit eingehalten.



Zeiger neutral - blau Wohnraumförderung
Zeiger neutral - blau Fachdienst Soziales
Zeiger neutral - blau Wohnraumförderung
Zeiger neutral - blau Fachdienst Soziales

 

Gebühren:

  • Wohnberechtigungsschein: 10,00 €
  • Freistellung: 25,00 € 
Zeiger neutral - blau Wohnberechtigungsschein - Antrag auf Erteilung (Fachdienst Soziales)
Zeiger neutral - blau Wohnberechtigungsschein - Einkommenserklärung zum Antag auf Erteilung (Fachdienst Soziales)

Kontakte:

Frau Hellenkamp (Sachbearbeiterin)

Rentenangelegenheiten
Elterngeld
Menschen mit Behinderungen, Schwerbehindertenausweise
Wohnraumförderung

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-130

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Anschrift

Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

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Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
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