Kommunalwahlen - Informationen für Personen, die zuziehen, umziehen oder fortziehen
Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger/in ist,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl - also seit dem 29.08.2025 - im Wahlgebiet (Gemeinde/Stadt, Kreis) seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur,
wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl
(Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet
sind. Der 42. Tag vor der Wahl ist der 03.08.2025. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl - also bis zum 29.08.2025 - zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
Die Wählerin oder der Wähler, die oder der keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.
Die Bürgermeisterin macht spätestens am 21.08.2025 (24. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 25.08.2025 bis 29.08.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme für alle Wahlberechtigten bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen.
Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Später angemeldete Wahlberechtigte erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber davon ausgeht, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Es kann auch beim Wahlamt Auskunft erbeten werden. Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, kann bis zum 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden; danach ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 25.08.2025 bis zum 29.08.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch Einlegen eines Einspruchs möglich.
sowie nach Vereinbarung
Kontakte:
- Koordinierungsstelle Wahlen
- Fragen zum Wählerverzeichnis
- Begleitung des Wahlvorschlagsverfahrens bei Kommunalwahlen
- Ansprechperson für allgemeine Anliegen
- Koordinierungsstelle Wahlen
- Begleitung des Wahlvorschlagsverfahrens bei Kommunalwahlen
- Ansprechperson für allgemeine Anliegen
