Verwaltungsvollstreckungsangelegenheiten
Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Beitreibung von Geldforderungen die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde zuständig. Außerdem wird sie im Wege der Amtshilfe auch tätig für andere Städte, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Vollstreckungsabteilung wird nur aktiv, wenn Zahlungspflichtige ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Dabei wird unterschieden nach öffentlich-rechtlichen (z. B.: Steuern und sonstige Abgaben) und nach privatrechtlichen Geldforderungen (z. B.: Mieten, Pachten, Schadensersatzforderungen).
Bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sind die Zahlungsrückstände grundsätzlich zu mahnen.
Im öffentlich-rechtlichen Bereich darf die Stadtkasse nach erfolgter Mahnung selbständig Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies können auch Konto- und Lohnpfändungen sein.
Privatrechtliche Forderungen der Kreisstadt Steinfurt werden, wie bei jedem Privatgläubiger, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verfolgt. Falls kein vollstreckbarer Titel vorliegt leitet die Stadtkasse vorher das gerichtliche Mahnverfahren ein, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Dieser wird dann von einem Gerichtsvollzieher vollzogen.
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten. Die Höhe der Pfändungsgebühr ist in der Kostenordung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie beträgt mindestens 20,00 €.
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und privatrechtliche Forderungen