Säumniszuschläge
Werden Steuern und Abgaben nicht pünktlich entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert (1 %) des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abgabenordnung) durch Zeitablauf. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung sind ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.Kontakte:
Frau Waterkamp
(Kassenverwalterin)
Buchstaben: V - Z
und privatrechtliche Forderungen
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