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Parkausweis für Schwerbehinderte

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Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür zwei verschiedene Parkausweise vor:

EU-einheitlicher Parkausweis

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die z. T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
  • Blinde Menschen
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis mit Eintrag: aG oder Bl, bei Phokomelie und Amelie (vergleichbar) ohne besonderen Eintrag
  • Passbild
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis

Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen  G  und B im Schwerbehindertenausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von  mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung


Zeiger neutral - blau Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Telefon
02552 / 925-0
Fax
02552 / 925-9353
E-Mail
info@stadt-steinfurt.de

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von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
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von 08:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


 

Kontakte:

Herr Struck (Sachbearbeiter)
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Telefon 02552 / 925-355

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Anschrift

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