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Hundehaltung

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Diese Informationen sollen Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, welche Regelungen des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) für Ihren Hund gelten.

Das Landeshundegesetz gilt für alle Hunde, also auch für die kleinen Hunde. Grundsätzlich sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.

Alle Hunde sind in den nachfolgend aufgeführten Bereichen an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung von Gefahren geeignet ist:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Große Hunde sind Hunde,

  • deren Widerristhöhe gleich oder mehr als 40 Zentimeter beträgt
  • oder deren Körpergewicht 20 Kilogramm übersteigt,
  • nicht zu einer bestimmten Rasse von § 10 LHundG gehören und
  • nicht als gefährlicher Hund nach § 3 LHundG eingestuft sind.

Eine solche Hundehaltung ist dem Fachdienst Sicherheit und Ordnung anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Vordruck/Antrag (s. Homepage)
  • Sachkundenachweis (erhältlich z. B. beim Tierarzt/bei der Tierärztin)
  • Nachweis Haftpflichtversicherung für Ihren Hund
  • Chipnummer (Mikrochip mit Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer)
  • Zahlung der Verwaltungsgebühr.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Zu gefährlichen Hunden zählen

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch eine/n amtlichen Tierärztin/Tierarzt festgestellt wurde

Die oben aufgeführten Hunde müssen stets angeleint und mit einem Maulkorb ausgestattet werden, sobald sie den befriedeten Besitz verlassen. Dieses gilt in einem Mehrfamilienhaus bereits beim Verlassen der Wohnung.

Sie benötigen für das Halten eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung (gebührenpflichtig). Die Erlaubnis wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  • Antragsteller/in ist mindestens 18 Jahre alt und körperlich dazu in der Lage, den Hund sicher an der Leine zu führen
  • ein Sachkundenachweis (erhältlich nur beim Veterinäramt)
  • der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • eine fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip mit Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer)
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihren Hund
  • ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn Sie ein besonderes privates Interesse nachweisen oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein solcher Ausnahmefall, liegt z. B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.

Bestimmte Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Zu den bestimmten Rassen zählen:

  • Alano 
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoetano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

Die oben aufgeführten Hunde müssen stets angeleint und mit einem Maulkorb ausgestattet werden, sobald sie den befriedeten Besitz verlassen. Dieses gilt in einem Mehrfamilienhaus bereits beim Verlassen der Wohnung.

Für das Halten eines Hundes bestimmter Rassen ist eine Erlaubnis (gebührenpflichtig) des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung erforderlich. Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Antragsteller/in ist mindestens 18 Jahre alt und körperlich dazu in der Lage, den Hund sicher an der Leine zu führen
  • ein Sachkundenachweis (erhältlich nur beim Veterinäramt)
  • der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • eine fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip mit Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer)
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihren Hund
  • ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes



Zeiger neutral - blau Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Telefon
02552 / 925-0
Fax
02552 / 925-9353
E-Mail
info@stadt-steinfurt.de

Zeiger neutral - blau Fachdienst Sicherheit & Ordnung
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


 
Zeiger neutral - blau Haltung eines Hundes nach LHundG - Antrag / Anzeige (Fachdienst Sicherheit & Ordnung)
Zeiger neutral - blau Haltung eines Hundes nach LHundG - Merkblatt (Fachdienst Sicherheit & Ordnung)

Rechtsgrundlage:

Landeshundegesetz NRW

Kontakte:

Frau Janssen (Sachbearbeiterin)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-354
Herr Nähring (Sachbearbeiter)
vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-361

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Anschrift

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