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Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

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Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) (Arbeitslosengeld II) können in Steinfurt Menschen bekommen

  • die hilfebedürftig sind, d. h. deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für ihren Lebensunterhalt zu decken.
  • die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für ihre Rente noch nicht erreicht haben
  • die erwerbsfähig sind, d. h. die mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können
  • die in Steinfurt wohnen und hier ihren Lebensmittelpunkt haben.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, also z. B. der (Ehe-)Partner oder die (Ehe-)Partnerin oder die im Haushalt lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

Arbeitslosengeld II besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Leistungsanspruchs. 

Regelbedarf

Damit sind die Kosten gemeint, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Dazu gehören vor allem die Kosten für 

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie (Strom)
  • und persönliche Bedürfnisse.


Die Höhe der Regelbedarfe beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich:

für Alleinstehende oder Alleinerziehende449,00 €
für Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft404,00 €
für 18 – 24jährige im Haushalt der Eltern360,00 €
für Jugendliche zwischen 14 – 17 Jahren376,00 €
für Kinder zwischen 6- 13 Jahren311,00 €
für Kinder unter 6 Jahren285,00 €

Bedarf für Unterkunft und Heizung

Zu den Bedarfen gehören auch die (angemessenen) Kosten für die Miete, also für

  • die Kaltmiete
  • die Nebenkosten
  • und die Heizkosten. 

Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum können die angemessen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden.

Die Kosten für Haushaltsstrom werden nicht bei den Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Sie werden also nicht extra übernommen, sondern sind bei den Beträgen des Regelbedarfs mit eingerechnet.


Mehrbedarf

In besonderen Lebenssituationen werden auch Mehrbedarfe gewährt, z. B. für Schwangerschaft, bei Alleinerziehung, bei kostenaufwändiger Ernährung.

Aus den Bedarfen für den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und den individuellen Unterkunftskosten wird der Gesamtbedarf ermittelt.

Demgegenüber gestellt werden die anzurechnenden Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft.

Berücksichtigt werden z. B. Einkünfte

  • aus Erwerbseinkommen (aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit)
  • aus Sozialleistungen wie z. B. Kindergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I
  • aus Unterhaltsleistungen oder
  • sonstige Einkünfte.

Dabei ist zu beachten, dass aufgrund von Freibeträgen nicht alle Einkünfte in voller Höhe angerechnet werden. Es gibt auch Einkünfte, die anrechnungsfrei bleiben, z. B. Pflegegeld.

Ist der rechnerisch ermittelte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft größer als das zu berücksichtigende Einkommen, wird der Differenzbetrag als SGB II - Leistung an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt.

Berechnungsbeispiele

Alleinstehende volljährige Person

Regelbedarf449,00 €
Unterkunftsbedarf
Kaltmiete300,00 €
Nebenkosten75,00 €
Heizkosten75,00 €
Gesamtbedarf
 
899,00 €
 
Einzusetzendes Einkommen
Arbeitslosengeld I530,00 €
- Versicherungspauschale- 30,00 €
Anzurechnendes Einkommen
 
500,00 €
 
Anspruch Arbeitslosengeld II399,00 €

Alleinerziehende volljährige Person mit fünfjährigem Kind

Regelbedarf449,00 €
Mehrbedarf wg. Alleinerzerziehung161,64 €
Regelbedarf Kind 5 Jahre285,00 €
Unterkunftsbedarf
Kaltmiete360,00 €
Nebenkosten100,00 €
Heizkosten100,00 €
Gesamtbedarf
 
1.455,64 €
 
Einzusetzendes Einkommen
Kindergeld219,00 €
Unterhaltszahlung250,00 €
Anzurechnendes Einkommen
 
469,00 €
 
Anspruch Arbeitslosengeld II986,64 €

Es ist auch möglich, nur für einen Monat aufstockende Leistungen zu beantragen, z. B. wenn durch eine hohe Heiz- oder Nebenkostennachforderung der Bedarf in einem Monat besonders hoch ist.

Ab dem 01.01.2023 soll das neue Bürgergeld die ALG II - Leistungen ablösen. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person ohne Kinde soll damit bei ca. 500,00 € statt bisher 229,00 € monatlich liegen.

Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Jobcenters Kreis Steinfurt und auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft unter dem Stichwort Arbeitsmarktreform.



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Zeiger neutral - blau SGB II Antragstellung - Einkommen und Vermögen
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Rechtsgrundlage:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

Kontakte:

Frau Blasius (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
Bi-Bl, F, Li-Lt, V

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-346
Herr Brüning (Sachbearbeiter)

SGB II Buchstaben
A, Stem-Stz

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-345
Frau Egbers (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
Ki-Kl, P, Si-Sl, W

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-344
Herr Elfers (Sachbearbeiter)

SGB II Buchstabe
Bu-By, H, Z

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-337
Frau Floer (Erste Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
E, La-Lh, T

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-335
Herr Haverkamp (Sachbearbeiter)

SGB II Buchstaben
Ba-Bh, Bm-Bt, Lu-Lz

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-338
Herr Hemker (Sachbearbeiter)

SGB II Buchstaben
G, O, Ö, Sa-Sh, Sta-Stel

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-331
Frau Berning (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
Ka-Kh, Kn-Ky

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-342
Frau Iwan (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
M, Q, X, Y

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-340
Frau Kaiser (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
I, R, U

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-360
N. N. (Sachbearbeiter)

SGB II

vCard
Telefon 02552 / 925-332
Frau Lütke-Wenning (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
Sch, Sm-Sz

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-339
N. N. (Sachbearbeiter)

SGB II Buchstaben
J, L, Sm - Sz

vCard
Telefon 02552 / 925-336
Frau Welper (Sachbearbeiterin)

SGB II Buchstaben
C, D, J, N

vCard
E-Mail
Telefon 02552 / 925-332
Frau Wolff (stellv. Amtsleiterin)
vCard
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Telefon 02552 / 925-334

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Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Kontakt

Telefon: 02552 / 925-0
Telefax: 02552 / 925-390
info@stadt-steinfurt.de
De-Mail-Adresse:
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